Satzung des Vereins

 

§ 1

Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr

 

Der Verein führt den Namen Kamuli Mission Hospital und verfolgt die satzungsgemäßen Zwecke sowohl selbständig als auch als Förderverein. Nach seiner Eintragung in Nach seiner Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz e.V.. Sitz des Vereins ist Bochum. Das Geschäftsjahr des Vereins ist mit dem Kalenderjahr identisch. Die Geschäftsstelle befindet sich am Wohnsitz des 1. Vorsitzenden.

 

 

§ 2

Zweck, Zweckverwirklichung, Steuerbegünstigung

 

Zweck des Vereins ist:

  • die Beschaffung von Mitteln zur Förderung der Gesundheit
  • zur Förderung von Bildung und Erziehung
  • zur Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne des §53 der Abgabenordnung
  • besonders von Mädchen und Frauen im Bezirk Kamuli und Umgebung – Uganda/Afrika – durch kirchliche und staatliche Organisationen.

 

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Weitergabe von Mitteln an

 

  1. Little Sisters of St. Francis, Kamuli Convent, P. O. Box 99, Kamuli (Uganda) – Kath. Orden – zum Bau und Unterhalt des Mädchenheimes in Kamuli
  2. die kirchlichen und staatlichen Träger der zu fördernden Schulen im Bezirk Kamuli/Uganda und Umgebung:
  • Midwifery Training School, Kamuli (Hebammenschule der Little Sisters of St. Francis),
  • St. John Bosco Secondary School, Kamuli (staatliche weiterführende Schule,)
  • Primary School, Kamuli (staatliche Grundschule,)
  • Primary School, Kampala (staatliche Grundschule)
  • Kigulu Girls School, Iganga, (kirchliche Mädchenschule)
  • Wanyange Girls School, Jinja,(kirchliche Mädchenschule)
  • Lake View Senior Secondary School, Jinja,Internat (staatl. weiterf. Schule)
  • School of General Nursing, Kampala (staatliche Krankenschwesternschule)
  • Makarere Business Institute, Kampala (staatliche Sekretärinnenschule)
  • Secondary Girls School, Kampala (weiterführende Schule)

 

Diese Schulen und Institute haben dafür Sorge zu tragen , dass die zur Verfügung gestellten Mittel ausschließlich und unmittelbar der schulischen Ausbildung -einschließlich der Unterbringungsmöglichkeiten am Schulort, der Unterstützung bedürftiger Personen in vorgenanntem Sinne und der Förderung der Belange des Kamuli Mission Hospitals zeitnah verwendet werden.

Daneben kann der Verein auch seine steuerbegünstigten Zwecke unmittelbar selbst verwirklichen. Dies geschieht insbesondere durch die Errichtung und den Betrieb des Kamuli Hospitals in Uganda zur Förderung der Gesundheit und der Bildungsmöglichkeiten der Bevölkerung im Bezirk Kamuli

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (§§ 51 bis 68 AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Das gilt nicht für nachgewiesenen Aufwand, der angemessen zu entschädigen ist. Es darf darüber hinaus keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 3

Mitglieder

 

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Über die Aufnahme entscheidet nach Vorliegen eines schriftlichen Antrages der Vorstand. Gegen die ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden.

 

 

§ 4

Mitgliedsbeitrag

 

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Ist ein Mitglied länger als 12 Monate mit seinem Mitgliedsbeitrag im Rückstand, kann es ohne Mahnung aus der Mitgliederliste gestrichen werden.

 

Spenden können – unabhängig von der Mitgliedschaft – in unbegrenzter Höhe entrichtet werden.

 

 

§ 5

Austritt

 

Der Austritt aus dem Verein ist nur zum 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres möglich. Die Austrittserklärung muss schriftlich erfolgen und dem Vorstand 3 Monate vor Ablauf des Kalenderjahres zugehen. Ein ausgetretenes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen. (vgl. § 2 der Satzung).

 

 

§ 6

Ausschluss

 

Werden die Interessen des Vereins von einem Mitglied vorsätzlich verletzt, kann ein Ausschluss erfolgen. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Der Antrag auf Ausschließung ist dem betroffenen Mitglied zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich zu übersenden. Gibt der Betroffene eine schriftliche Stellungnahme ab, ist diese in der Mitgliederversammlung zu verlesen. Der Beschluss über die Ausschließung wird dem nicht in der Versammlung anwesenden Mitglied von seiten des Vorstandes schriftlich bekannt gegeben.

 

 

§ 7

Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus dem:

1. Vorsitzenden

2. Vorsitzenden

Schatzmeister - Kassierer

Schriftführer

 

Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von jeweils zwei Geschäftsjahren in geheimer Wahl gewählt. Sämtliche Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Sämtliche Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

 

Scheidet ein Vorstandsmitglied während einer Wahlperiode aus, so kann der Vorstand ein weiteres Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung zur Fortführung der Geschäfte in den Vorstand berufen.

 

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

 

 

§ 8

Geschäftsführung und Vertretung

 

Zwei Mitglieder des Vorstands vertretenden Verein gerichtlich und außergerichtlich.Dem Vorstand obliegt auch die Vereinsverwaltung. für die Beschlussfassung gelten die §§ 28 Abs. 1 und 32 BGB. Näheres kann in einer Geschäftsordnung geregelt werden.

 

 

 § 9

 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung

 

Ordentliche Mitgliederversammlungen finden am Anfang eines jeden Kalenderjahres statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden dann statt, wenn es das Interesse des Vereins erfordert und wenn der 5. Teil der Mitglieder die Berufung einer Mitgliederversammlung unter Angabe von Zweck und Grund vom Vorstand schriftlich verlangt.

 

 

 § 10

 Einberufung der Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung hat der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende einzuberufen. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens 4 Wochen einzuberufen. Zur außerordentlichen Mitgliederversammlung muss eine Frist von mindestens 2 Wochen eingehalten werden. Die Tagesordnung zur Mitgliederversammlung muss den Mitgliedern mit der Einberufung zugehen.

                                

 

 § 11

 Verfahrensordnung der Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet. Ist dieser verhindert, muss die Leitung durch den 2. Vorsitzenden erfolgen. Durch die Mitgliederversammlung kann ein Versammlungsleiter gewählt werden, wenn hierfür Gründe vorhanden sind. Anträge zur Änderung der Tagesordnung sind bei ordentlichen Mitgliederversammlungen vier Tage, bei außerordentlichen acht Tage vorher schriftlich einzureichen.

 

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Abstimmungen erfolgen durchHandzeichen. Wird durch die Mitgliederversammlung eine andere Abstimmungsart beschlossen, muss diese ausgeführtwerden. Ein Beschluss ist angenommen, wenn er mehr als die Hälfte der gültig abgegebenen Stimmen der Anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erhält. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Eine Mehrheit von3/4 der anwesenden Mitglieder ist erforderlich, wenn Gegenstand der Beschlussfassung die Ausschließung eines Mitgliedes oderdie Satzungsänderungist.

 

Die Änderung des Satzungszwecks kann nur einstimmig beschlossen werden, nicht erschienene Mitglieder müssen nachträglich zustimmen.

 

 

§ 12

Protokollierung der Mitgliederversammlung

 

Die gefaßten Beschlüsse müssen unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie der Abstimmungsergebnisse schriftlich niedergelegt werden. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben. Eine Teilnehmerliste der Mitgliederversammlung ist beizufügen.

 

 

§ 13

Gerichtsstand

 

Der Gerichtsstand ist Bochum.

 

 

§ 14

Auflösung und Verwendung des Vereinsvermögens

 

Die Mitgliederversammlung entscheidet mit ¾-Mehrheit der abgegebenen Stimmen über die Auflösung des Vereins. Im Falle der Auflösung des Vereins sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Liquidatoren. Dieser Beschluss ist dem Finanzamt Bochum anzuzeigen, ebenso Beschlüsse, die die Gemeinnützigkeit verändern.

 

Bei Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes istdas Vereinsvermögen durch den letzten Vorstand unverzüglich an die Katholische Kirchengemeinde Bochum-Linden überzuführen, die es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte (hier: gemeinnützige) Zwecke, i. S. des § 2 der Satzung zu verwenden hat.

Helfen Sie mit!

 

Sie möchten Mitglied werden? Sie haben eine Frage zu unserem Verein oder unseren Projekten?

 

Nutzen Sie unser Kontaktformular oder schreiben Sie uns eine Email.

 

 

Kamuli Mission Hospital e.V.

Commerzbank Bochum

Bankleitzahl: 43040036

Kontonummer: 262399900

IBAN:

DE824304003602623999 00